Sachverhalt
A. Die Y _________ leitete gegen X _________ mit Zahlungsbefehl vom 10. September 2025 für eine Forderung von Fr. 4'947.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2025, eine Forderung von Fr. 308.00 sowie für Mahngebühren und Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 120.00 eine Betreibung ein. Am 12. Januar 2026 stellte sie beim Be- zirksgericht Leuk und Westlich-Raron ein Konkursbegehren. B. Nachdem die Parteien der Konkursverhandlung vom 11. Februar 2026 ferngeblieben waren und sich nicht hatten vernehmen lassen, fälle das Bezirksgericht gleichentags folgenden Entscheid: 1. Über das Vermögen von X _________, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in A _________, umfassend das Einzelunternehmen B _________, mit Sitz in C _________, CHE-xx-xx, wird mit Wirkung ab dem 11. Februar 2026, um 11.15 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Oberwallis wird beauftragt, das Konkursverfahren durchzuführen und die erfor- derlichen Publikationen vorzunehmen. 3. Unter Vorbehalt von Art. 169 SchKG gehen die Kosten von Fr. 100.00 für diesen Entscheid sowie jene des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse. C. X _________ (fortan: Beschwerdeführer) reichte am 16. Februar 2026 beim Kan- tonsgericht gegen den Entscheid des Bezirksgerichts eine Beschwerde ein. Das Kan- tonsgericht gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2026 eine Nachfrist, um weitere Belege einzureichen. Das Bezirksgericht hinterlegte am 19. Februar 2026 seine Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 20. Februar 2026 ergänzte der Be- schwerdeführer seine Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beschwerde sei bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Konkursamt gerichtlich anzuweisen, von einer konkursamtlichen Publikation im SHAB bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids abzusehen. 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2026 sei voll- umfänglich aufzuheben. 3. Die Kosten für das vorliegende Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. D. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Februar und am 2. März 2026 weitere Belege ein. Das Kantonsgericht Wallis setzte der Y _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 18. bzw. 26. Februar 2026 eine Frist von zehn Tagen, um sich zur Beschwerde zu äussern. Am 26. Februar 2026 wurde der Antrag auf Gewährung der
- 3 - aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht verneh- men.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003 S. 174 E. 1a) und ein Einzelgericht entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG).
E. 1.2 Der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2026 zugestellt. Mit Einreichung der Beschwerde am 16. bzw. 20. Feb- ruar 2026 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
E. 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. A., 2025, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gegen das Konkurserkenntnis können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheides einge- treten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG, «unechte Noven»), sowie bestimmte Konkursaufhe- bungsgründe vorgebracht werden (Art. 174 Abs. 2 SchKG; «echte Noven»; Bundesge- richtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hinterlegte mit seiner Beschwerde sowie zusätzlich am 25. Feb- ruar 2026 diverse Belege, welche als neue Beweismittel zu den Akten genommen wer- den können. Indes ist der am 2. März 2026 eingereichte Beleg zu spät erfolgt, zumal gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG der Urkundenbeweis des Konkurshinderungsgrundes
- 4 - und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit grundsätzlich innerhalb der Rechts- mittelfrist zu erfolgen haben, wobei es sich hierbei um eine Verwirkungsfrist handelt (Bundesgerichtsurteile 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.2; 5A_817/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 3).
E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der Urkundennachweis des Konkurshinderungsgrundes und die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit haben innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen, wobei es sich hierbei um eine Verwirkungsfrist handelt (Bundesgerichtsurteile 5A_1005/2020 vom
19. Januar 2021 E. 3.1.2; 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3; BGE 139 III 491 E. 4.4, 136 III 294 E. 3.2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht als Konkurshinderungsgrund die Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags beim Konkursamt geltend. Er führt an, er habe die offene Forderung einschliesslich Zins und Kosten bezahlt. Hierzu hinterlegte er eine Quittung des Kon- kursamtes vom 18. Februar 2026 über eine Zahlung von Fr. 7'500.00 (Beleg Nr. 16). Zudem reichte er eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2026 ein, wo- nach sie die Betreibung Nr. xxxx zurückziehe. Damit hat der Beschwerdeführer einen Konkurshinderungsgrund glaubhaft dargelegt.
E. 2.3 Damit das Kantonsgericht die Konkurseröffnung aufheben kann, muss der Schuld- ner jedoch überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrschein- licher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu stren- gen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebens- fähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Bundesgerichtsurteile 5A_353/2022 vom 31. August
- 5 - 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_810/2015 vom 17. De- zember 2015 E. 3.2.1), beispielsweise Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel, Debitorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister usw. (GIROUD/THEUS SIMONI, Basler Kommentar, 3. A., 2021 N. 26d zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen; vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_921/2014 vom
11. März 2015 E. 3.1; 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Beglei- chung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu er- kennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zah- lungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen an- häufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Kon- kursiten gewonnenen Gesamteindruck (Bundesgerichtsurteile 5A_353/2022 vom
31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3).
E. 2.4 Das wichtigste bzw. unerlässliche Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungs- fähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Bundesgerichtsurteile 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Vorliegend hinterlegte der Beschwerdeführer einen fünfseitigen Betreibungsregisterauszug vom 24. Februar 2026, welcher Betreibun- gen in der Höhe von insgesamt Fr. 822'666.15 aufweist. Diese Betreibungen stammen aus dem Zeitraum zwischen Oktober 2024 und Februar 2026 und beinhalten in einem wesentlichen Teil öffentlich-rechtliche Schulden wie Sozialversicherungsbeiträge. Der Auszug gibt überdies Auskunft darüber, dass in sechs Betreibungen die Konkursandro- hung erfolgte. Insgesamt zeichnet der aktuelle Betreibungsregisterauszug ein ungünsti- ges Bild über die Zahlungsgewohnheiten des Beschwerdeführers auf.
E. 2.5 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Zahlungsfähigkeit eine Vermögensübersicht über seine Konten bei der Raiffeisenbank, diverse Rechnun- gen mit Arbeitsrapporten, Rechtsöffnungsgesuchen und Auftragsbestätigungen sowie eine Strafanzeige gegen seine ehemalige Treuhänderin ein.
- 6 - Aus der Vermögensübersicht der Raiffeisenbank ist ein Guthaben von insgesamt Fr. 683.40 ersichtlich. Weitere liquide Mittel hat der Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Hingegen legt er dar, er habe gegen seine frühere Treuhänderin ein Strafverfah- ren eingeleitet und mache dort eine Zivilforderung von geschätzt Fr. 287'000.00 geltend. Im Weiteren habe er Forderungen in der Gesamtsumme von Fr. 536'180.95 noch nicht einholen können. Zur Darlegung der offenen Forderungen reichte er diverse Rechnun- gen, Arbeitsrapporte und Rechtsöffnungsgesuche ein. Dabei verkennt er, dass im Rah- men der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen sind (Bundesgerichts- urteile 5A_496/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2; 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; Entscheid des Kantonsgerichts Wallis LP 24 45 vom 9. Januar 2025 E. 2.5; Ent- scheid des Obergerichts Aargau ZSU.2025.181 vom 5. September 2025 E. 2.3.3). Auch wenn bereits Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet worden sind, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass die offenen Forderungen innert einer nützlichen Zeit begli- chen werden. Insbesondere gilt es im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens abzuklä- ren, ob provisorische Rechtsöffnungstitel überhaupt vorliegen. Gleich verhält es sich bei den Auftragsbestätigungen. Diese reichen für sich allein nicht aus, um die Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen. Aus den Auftragsbestätigungen geht ohnehin nicht hervor, (bis) wann die Arbeiten ausgeführt werden und Entgelte an die Beschwerdeführer zu bezahlen sind. Hinzu kommt, dass das Kantonsgericht die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen kann. Insbesondere können keine Aussagen über die Fi- nanzen des Einzelunternehmens gemacht werden. Es fehlen Bilanzen, Erfolgsrechnun- gen oder weitere Unterlagen zur Liquidität des Einzelunternehmens. Zudem wurde keine Kreditorenliste eingereicht, weshalb nicht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer bzw. sein Einzelunternehmen neben seinen offenen Betreibungen noch weitere offene Schul- den hat. Der Beschwerdeführer vermag zusammenfassend mit seinen geltend gemach- ten, direkt verfügbaren, liquiden Mitteln die gemäss Betreibungsregister offenen Schul- den nicht zu begleichen, selbst wenn nur die gemäss Beschwerdeführer gerechtfertigten Betreibungen von Fr. 410'262.55 berücksichtigt werden.
E. 2.6 Die Zahlungsfähigkeit erscheint aufgrund der Gesamtwürdigung der Akten, der vom Beschwerdeführer eingereichte Belegen und seinen Ausführungen nicht glaubhaft, auch wenn berücksichtigt wird, dass über den Beschwerdeführer erstmals der Konkurs eröff- net wurde. Es bleibt demnach bei der Konkurseröffnung. Der Konkurs kann nur noch, aber immerhin unter den Voraussetzungen von Art. 195 SchKG widerrufen werden,
- 7 - nämlich wenn der Schuldner nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind (Ziff. 1), er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Kon- kurseingabe zurückzieht (Ziff. 2) oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (Ziff. 3).
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 16. März 2026
E. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend nach dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wo- bei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge- bühr beträgt. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 vor. Für nicht streitige Fälle erstreckt sich der Gebührenrahmen von Fr. 40.00 bis Fr. 200.00 (Art. 52 lit. a GebV SchKG). Die Gerichts- gebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kos- tendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht sehr umfangreich war und sich wenig komplizierte Rechtsfragen stellten, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 500.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG). Diese sind – wie unter E. 4.1 dargelegt – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 zu ver- rechnen.
E. 3.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Mangels Antrags und Aufwands ist der Beschwerde- gegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 8 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
LP 26 9
ENTSCHEID VOM 16. MÄRZ 2026
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, Visp
gegen
Y _________, Beschwerdegegnerin
(Konkurs) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 11. Februar 2026 [LWR BK 26 4]
- 2 - Verfahren und Sachverhalt
A. Die Y _________ leitete gegen X _________ mit Zahlungsbefehl vom 10. September 2025 für eine Forderung von Fr. 4'947.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2025, eine Forderung von Fr. 308.00 sowie für Mahngebühren und Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 120.00 eine Betreibung ein. Am 12. Januar 2026 stellte sie beim Be- zirksgericht Leuk und Westlich-Raron ein Konkursbegehren. B. Nachdem die Parteien der Konkursverhandlung vom 11. Februar 2026 ferngeblieben waren und sich nicht hatten vernehmen lassen, fälle das Bezirksgericht gleichentags folgenden Entscheid: 1. Über das Vermögen von X _________, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in A _________, umfassend das Einzelunternehmen B _________, mit Sitz in C _________, CHE-xx-xx, wird mit Wirkung ab dem 11. Februar 2026, um 11.15 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Oberwallis wird beauftragt, das Konkursverfahren durchzuführen und die erfor- derlichen Publikationen vorzunehmen. 3. Unter Vorbehalt von Art. 169 SchKG gehen die Kosten von Fr. 100.00 für diesen Entscheid sowie jene des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse. C. X _________ (fortan: Beschwerdeführer) reichte am 16. Februar 2026 beim Kan- tonsgericht gegen den Entscheid des Bezirksgerichts eine Beschwerde ein. Das Kan- tonsgericht gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2026 eine Nachfrist, um weitere Belege einzureichen. Das Bezirksgericht hinterlegte am 19. Februar 2026 seine Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 20. Februar 2026 ergänzte der Be- schwerdeführer seine Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beschwerde sei bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Konkursamt gerichtlich anzuweisen, von einer konkursamtlichen Publikation im SHAB bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids abzusehen. 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2026 sei voll- umfänglich aufzuheben. 3. Die Kosten für das vorliegende Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. D. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Februar und am 2. März 2026 weitere Belege ein. Das Kantonsgericht Wallis setzte der Y _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 18. bzw. 26. Februar 2026 eine Frist von zehn Tagen, um sich zur Beschwerde zu äussern. Am 26. Februar 2026 wurde der Antrag auf Gewährung der
- 3 - aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht verneh- men.
Erwägungen
1. 1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003 S. 174 E. 1a) und ein Einzelgericht entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG). 1.2 Der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2026 zugestellt. Mit Einreichung der Beschwerde am 16. bzw. 20. Feb- ruar 2026 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. A., 2025, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gegen das Konkurserkenntnis können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheides einge- treten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG, «unechte Noven»), sowie bestimmte Konkursaufhe- bungsgründe vorgebracht werden (Art. 174 Abs. 2 SchKG; «echte Noven»; Bundesge- richtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hinterlegte mit seiner Beschwerde sowie zusätzlich am 25. Feb- ruar 2026 diverse Belege, welche als neue Beweismittel zu den Akten genommen wer- den können. Indes ist der am 2. März 2026 eingereichte Beleg zu spät erfolgt, zumal gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG der Urkundenbeweis des Konkurshinderungsgrundes
- 4 - und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit grundsätzlich innerhalb der Rechts- mittelfrist zu erfolgen haben, wobei es sich hierbei um eine Verwirkungsfrist handelt (Bundesgerichtsurteile 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.2; 5A_817/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 3). 2. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der Urkundennachweis des Konkurshinderungsgrundes und die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit haben innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen, wobei es sich hierbei um eine Verwirkungsfrist handelt (Bundesgerichtsurteile 5A_1005/2020 vom
19. Januar 2021 E. 3.1.2; 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3; BGE 139 III 491 E. 4.4, 136 III 294 E. 3.2). 2.2 Der Beschwerdeführer macht als Konkurshinderungsgrund die Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags beim Konkursamt geltend. Er führt an, er habe die offene Forderung einschliesslich Zins und Kosten bezahlt. Hierzu hinterlegte er eine Quittung des Kon- kursamtes vom 18. Februar 2026 über eine Zahlung von Fr. 7'500.00 (Beleg Nr. 16). Zudem reichte er eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2026 ein, wo- nach sie die Betreibung Nr. xxxx zurückziehe. Damit hat der Beschwerdeführer einen Konkurshinderungsgrund glaubhaft dargelegt. 2.3 Damit das Kantonsgericht die Konkurseröffnung aufheben kann, muss der Schuld- ner jedoch überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrschein- licher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu stren- gen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebens- fähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Bundesgerichtsurteile 5A_353/2022 vom 31. August
- 5 - 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_810/2015 vom 17. De- zember 2015 E. 3.2.1), beispielsweise Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel, Debitorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister usw. (GIROUD/THEUS SIMONI, Basler Kommentar, 3. A., 2021 N. 26d zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen; vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_921/2014 vom
11. März 2015 E. 3.1; 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Beglei- chung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu er- kennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zah- lungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen an- häufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Kon- kursiten gewonnenen Gesamteindruck (Bundesgerichtsurteile 5A_353/2022 vom
31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). 2.4 Das wichtigste bzw. unerlässliche Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungs- fähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Bundesgerichtsurteile 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Vorliegend hinterlegte der Beschwerdeführer einen fünfseitigen Betreibungsregisterauszug vom 24. Februar 2026, welcher Betreibun- gen in der Höhe von insgesamt Fr. 822'666.15 aufweist. Diese Betreibungen stammen aus dem Zeitraum zwischen Oktober 2024 und Februar 2026 und beinhalten in einem wesentlichen Teil öffentlich-rechtliche Schulden wie Sozialversicherungsbeiträge. Der Auszug gibt überdies Auskunft darüber, dass in sechs Betreibungen die Konkursandro- hung erfolgte. Insgesamt zeichnet der aktuelle Betreibungsregisterauszug ein ungünsti- ges Bild über die Zahlungsgewohnheiten des Beschwerdeführers auf. 2.5 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Zahlungsfähigkeit eine Vermögensübersicht über seine Konten bei der Raiffeisenbank, diverse Rechnun- gen mit Arbeitsrapporten, Rechtsöffnungsgesuchen und Auftragsbestätigungen sowie eine Strafanzeige gegen seine ehemalige Treuhänderin ein.
- 6 - Aus der Vermögensübersicht der Raiffeisenbank ist ein Guthaben von insgesamt Fr. 683.40 ersichtlich. Weitere liquide Mittel hat der Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Hingegen legt er dar, er habe gegen seine frühere Treuhänderin ein Strafverfah- ren eingeleitet und mache dort eine Zivilforderung von geschätzt Fr. 287'000.00 geltend. Im Weiteren habe er Forderungen in der Gesamtsumme von Fr. 536'180.95 noch nicht einholen können. Zur Darlegung der offenen Forderungen reichte er diverse Rechnun- gen, Arbeitsrapporte und Rechtsöffnungsgesuche ein. Dabei verkennt er, dass im Rah- men der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen sind (Bundesgerichts- urteile 5A_496/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2; 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; Entscheid des Kantonsgerichts Wallis LP 24 45 vom 9. Januar 2025 E. 2.5; Ent- scheid des Obergerichts Aargau ZSU.2025.181 vom 5. September 2025 E. 2.3.3). Auch wenn bereits Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet worden sind, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass die offenen Forderungen innert einer nützlichen Zeit begli- chen werden. Insbesondere gilt es im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens abzuklä- ren, ob provisorische Rechtsöffnungstitel überhaupt vorliegen. Gleich verhält es sich bei den Auftragsbestätigungen. Diese reichen für sich allein nicht aus, um die Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen. Aus den Auftragsbestätigungen geht ohnehin nicht hervor, (bis) wann die Arbeiten ausgeführt werden und Entgelte an die Beschwerdeführer zu bezahlen sind. Hinzu kommt, dass das Kantonsgericht die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen kann. Insbesondere können keine Aussagen über die Fi- nanzen des Einzelunternehmens gemacht werden. Es fehlen Bilanzen, Erfolgsrechnun- gen oder weitere Unterlagen zur Liquidität des Einzelunternehmens. Zudem wurde keine Kreditorenliste eingereicht, weshalb nicht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer bzw. sein Einzelunternehmen neben seinen offenen Betreibungen noch weitere offene Schul- den hat. Der Beschwerdeführer vermag zusammenfassend mit seinen geltend gemach- ten, direkt verfügbaren, liquiden Mitteln die gemäss Betreibungsregister offenen Schul- den nicht zu begleichen, selbst wenn nur die gemäss Beschwerdeführer gerechtfertigten Betreibungen von Fr. 410'262.55 berücksichtigt werden. 2.6 Die Zahlungsfähigkeit erscheint aufgrund der Gesamtwürdigung der Akten, der vom Beschwerdeführer eingereichte Belegen und seinen Ausführungen nicht glaubhaft, auch wenn berücksichtigt wird, dass über den Beschwerdeführer erstmals der Konkurs eröff- net wurde. Es bleibt demnach bei der Konkurseröffnung. Der Konkurs kann nur noch, aber immerhin unter den Voraussetzungen von Art. 195 SchKG widerrufen werden,
- 7 - nämlich wenn der Schuldner nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind (Ziff. 1), er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Kon- kurseingabe zurückzieht (Ziff. 2) oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (Ziff. 3). 3. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend nach dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wo- bei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge- bühr beträgt. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 vor. Für nicht streitige Fälle erstreckt sich der Gebührenrahmen von Fr. 40.00 bis Fr. 200.00 (Art. 52 lit. a GebV SchKG). Die Gerichts- gebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kos- tendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht sehr umfangreich war und sich wenig komplizierte Rechtsfragen stellten, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 500.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG). Diese sind – wie unter E. 4.1 dargelegt – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 zu ver- rechnen. 3.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Mangels Antrags und Aufwands ist der Beschwerde- gegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 8 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 16. März 2026